Havarieentsorgung

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Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend:  Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung. Aus diesem Grund wurde am 17. Dezember 2012 durch das damalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) eine Allgemeinverfügung „Entsorgung im Fall von Havarien“ erlassen.

In der Allgemeinverfügung wird die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geregelt, die

  • bei Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin- und Dieselverunreinigungen auftreten und
  • bei Havarien in sonstigen Fällen

anfallen.

Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit der Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle auf Antrag, Freistellungen (gemäß Paragraph  26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.

Bestandteile der Allgemeinverfügung sind:

Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend:  Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung. Aus diesem Grund wurde am 17. Dezember 2012 durch das damalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) eine Allgemeinverfügung „Entsorgung im Fall von Havarien“ erlassen.

In der Allgemeinverfügung wird die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geregelt, die

  • bei Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin- und Dieselverunreinigungen auftreten und
  • bei Havarien in sonstigen Fällen

anfallen.

Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit der Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle auf Antrag, Freistellungen (gemäß Paragraph  26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.

Bestandteile der Allgemeinverfügung sind:

  • Havarie-Erzeugernummern

    Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:

    1. Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
    2. Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
    3. Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
    Kreisfreie Städte / Landkreise Havarie-Erzeugernummer
    Brandenburg a.d. Havel PEH510000
    Cottbus PEH520000
    Frankfurt (Oder)  PEH530000
    Potsdam PEH540000
    Barnim PEH600000
    Dahme-Spreewald PEH610000
    Elbe-Elster PEH620000
    Havelland PEH630000
    Märkisch-Oderland PEH640000
    Oberhavel PEH650000
    Oberspreewald-Lausitz PEH660000
    Oder-Spree PEH670000
    Ostprignitz-Ruppin  PEH680000
    Potsdam-Mittelmark PEH690000
    Prignitz PEH700000
    Spree-Neiße PEH710000
    Teltow-Fläming PEH720000
    Uckermark PEH730000

    Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigter (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.

    Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:

    1. Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
    2. Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
    3. Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
    Kreisfreie Städte / Landkreise Havarie-Erzeugernummer
    Brandenburg a.d. Havel PEH510000
    Cottbus PEH520000
    Frankfurt (Oder)  PEH530000
    Potsdam PEH540000
    Barnim PEH600000
    Dahme-Spreewald PEH610000
    Elbe-Elster PEH620000
    Havelland PEH630000
    Märkisch-Oderland PEH640000
    Oberhavel PEH650000
    Oberspreewald-Lausitz PEH660000
    Oder-Spree PEH670000
    Ostprignitz-Ruppin  PEH680000
    Potsdam-Mittelmark PEH690000
    Prignitz PEH700000
    Spree-Neiße PEH710000
    Teltow-Fläming PEH720000
    Uckermark PEH730000

    Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigter (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.

Die „Liste der Sammelnachweise“ (Nummer 1.3.3. der Allgemeinverfügung) wird von der der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH veröffentlicht.

Die aktuelle Übersicht über die Havarieentsorger des Landes Brandenburg bietet der Abfallassistent als Bestandteil des Landwirtschafts- und Umweltinformationssystems Brandenburg (LUIS-BB). Die Havarieentsorger sind aufgeführt als:

  • Sammler und Beförderer,
  • Sicherstellungsbereich für Havariegut,
  • Entsorgungsanlage für Havariegut.

Die „Liste der Sammelnachweise“ (Nummer 1.3.3. der Allgemeinverfügung) wird von der der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH veröffentlicht.

Die aktuelle Übersicht über die Havarieentsorger des Landes Brandenburg bietet der Abfallassistent als Bestandteil des Landwirtschafts- und Umweltinformationssystems Brandenburg (LUIS-BB). Die Havarieentsorger sind aufgeführt als:

  • Sammler und Beförderer,
  • Sicherstellungsbereich für Havariegut,
  • Entsorgungsanlage für Havariegut.

Weiterführende Informationen

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