Havarieentsorgung
Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend: Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung. Aus diesem Grund wurde am 17. Dezember 2012 durch das damalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) eine Allgemeinverfügung „Entsorgung im Fall von Havarien“ erlassen.
In der Allgemeinverfügung wird die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geregelt, die
- bei Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin- und Dieselverunreinigungen auftreten und
- bei Havarien in sonstigen Fällen
anfallen.
Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit der Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle auf Antrag, Freistellungen (gemäß Paragraph 26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.
Bestandteile der Allgemeinverfügung sind:
Bei der Beräumung von Havarien und Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen (nachfolgend: Havarien genannt) fallen häufig gefährliche Abfälle an. Die Abwehr von Gefahren erfordert in diesen Fällen eine schnelle und gleichwohl ordnungsgemäße Entsorgung. Aus diesem Grund wurde am 17. Dezember 2012 durch das damalige Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) eine Allgemeinverfügung „Entsorgung im Fall von Havarien“ erlassen.
In der Allgemeinverfügung wird die Entsorgung von gefährlichen Abfällen geregelt, die
- bei Havarien, bei denen Öl- beziehungsweise Benzin- und Dieselverunreinigungen auftreten und
- bei Havarien in sonstigen Fällen
anfallen.
Soweit bei Havarien die Entsorgung nicht im regulären Entsorgungsnachweisverfahren (Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis) erfolgen kann, werden mit der Allgemeinverfügung für bestimmte Fälle auf Antrag, Freistellungen (gemäß Paragraph 26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) von der elektronischen Nachweis- und Registerführung unter Anordnung einer alternativen Dokumentation erteilt.
Bestandteile der Allgemeinverfügung sind:
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Havarie-Erzeugernummern
Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:
- Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
- Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
- Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
Kreisfreie Städte / Landkreise Havarie-Erzeugernummer Brandenburg a.d. Havel PEH510000 Cottbus PEH520000 Frankfurt (Oder) PEH530000 Potsdam PEH540000 Barnim PEH600000 Dahme-Spreewald PEH610000 Elbe-Elster PEH620000 Havelland PEH630000 Märkisch-Oderland PEH640000 Oberhavel PEH650000 Oberspreewald-Lausitz PEH660000 Oder-Spree PEH670000 Ostprignitz-Ruppin PEH680000 Potsdam-Mittelmark PEH690000 Prignitz PEH700000 Spree-Neiße PEH710000 Teltow-Fläming PEH720000 Uckermark PEH730000 Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigter (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.
Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:
- Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
- Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
- Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
Kreisfreie Städte / Landkreise Havarie-Erzeugernummer Brandenburg a.d. Havel PEH510000 Cottbus PEH520000 Frankfurt (Oder) PEH530000 Potsdam PEH540000 Barnim PEH600000 Dahme-Spreewald PEH610000 Elbe-Elster PEH620000 Havelland PEH630000 Märkisch-Oderland PEH640000 Oberhavel PEH650000 Oberspreewald-Lausitz PEH660000 Oder-Spree PEH670000 Ostprignitz-Ruppin PEH680000 Potsdam-Mittelmark PEH690000 Prignitz PEH700000 Spree-Neiße PEH710000 Teltow-Fläming PEH720000 Uckermark PEH730000 Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigter (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.
Die „Liste der Sammelnachweise“ (Nummer 1.3.3. der Allgemeinverfügung) wird von der der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH veröffentlicht.
Die aktuelle Übersicht über die Havarieentsorger des Landes Brandenburg bietet der Abfallassistent als Bestandteil des Landwirtschafts- und Umweltinformationssystems Brandenburg (LUIS-BB). Die Havarieentsorger sind aufgeführt als:
- Sammler und Beförderer,
- Sicherstellungsbereich für Havariegut,
- Entsorgungsanlage für Havariegut.
Die „Liste der Sammelnachweise“ (Nummer 1.3.3. der Allgemeinverfügung) wird von der der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH veröffentlicht.
Die aktuelle Übersicht über die Havarieentsorger des Landes Brandenburg bietet der Abfallassistent als Bestandteil des Landwirtschafts- und Umweltinformationssystems Brandenburg (LUIS-BB). Die Havarieentsorger sind aufgeführt als:
- Sammler und Beförderer,
- Sicherstellungsbereich für Havariegut,
- Entsorgungsanlage für Havariegut.